Arbeitsrecht
Gammelfleischskandale und Mängel in der Altenpflege: Solche Missstände in Unternehmen haben in der Vergangenheit Arbeitnehmer aufgedeckt. Doch wie weit dürfen sie dabei gehen?
Von Caroline Freisfeld

31. Mai 2012 Von der -ffentlichkeit gefeiert, vom Arbeitgeber in die Wüste geschickt. Dieses Schicksal hat jene Arbeitnehmer ereilt, die Mängel in der Altenpflege, Geschäfte mit BSE-Rindern, Gammelfleischproduktion oder manchen anderen Missstand in ihren Betrieben publik gemacht haben. Manchmal haben Gerichte die Kündigungen für ungerechtfertigt gehalten, manchmal aber auch nicht. Die Erkenntnis daraus: Wer Alarm schlägt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen - und lässt es dann vielleicht lieber bleiben.
Die Opposition im Bundestag will mit dieser Rechtsunsicherheit aufräumen und kritische Arbeitnehmer stärken. Die Grünen haben schon Ende vergangenen Jahres einen Vorstoß gewagt, im Frühjahr zog die SPD-Fraktion mit einem Gesetzentwurf nach. Die Sozialdemokraten wollen ein Anzeigerecht für Arbeitnehmer gesetzlich verankern. Das soll sie vor Racheaktionen des Arbeitgebers schützen - insbesondere vor einer Kündigung. Sie soll verboten werden, wenn der Mitarbeiter einen Missstand anzeigt. Der Begriff Missstand ist dabei übrigens sehr weit gefasst: Wenn es nach der SPD geht, liegt er schon vor, wenn in einem Unternehmen oder in dessen Umfeld Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet werden.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa/dpaweb