Kolumne Mein Urteil
Wer eine sinnvolle Zusatzqualifikation erwerben will, wird seinen Arbeitgeber in der Regel für eine Übernahme der Kosten gewinnen können. Aber gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf?

31. Mai 2012 Berufliche Weiterbildung hat heutzutage nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmen einen hohen Stellenwert. Wer eine sinnvolle Zusatzqualifikation erwerben will, wird daher seinen Arbeitgeber in der Regel für eine Übernahme der damit verbundenen Kosten gewinnen können. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht. In der Praxis ist es daher üblich, vor Antritt der Fortbildung mit einer schriftlichen Vereinbarung klare Verhältnisse für die Kostenübernahme zu schaffen. Die Vereinbarung sollte nicht nur die Zahlung etwaiger Teilnahmegebühren regeln, sondern auch Bestimmungen über die Freistellung von der Arbeitspflicht, Gehaltsfortzahlung und die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten enthalten.
Da sich die Gesamtkosten häufig auf eine größere Investition belaufen, machen viele Unternehmen ihre Übernahme davon abhängig, dass der begünstigte Mitarbeiter seine Tätigkeit nach Abschluss der Fortbildung eine gewisse Zeit lang im Betrieb fortsetzt. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist beendet, muss der Betroffene die Fortbildungskosten selbst tragen beziehungsweise dem Arbeitgeber bereits entstandene Aufwendungen ganz oder teilweise ersetzen. Das kann schnell teuer werden. Die Gerichte unterziehen derartige Rückzahlungsvereinbarungen daher einer strengen Kontrolle. Danach ist einerseits die Länge der zulässigen Bindung begrenzt. Sie darf je nach Dauer der Fortbildung und ihrer Bedeutung für den allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen sechs Monaten und drei Jahren liegen.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Cyprian Koscielniak / F.A.Z.