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Kolumne „Mein Urteil“

Wann wird ein Xing-Kontakt zur Abwerbung?

01.07.2012


Berufliche Kontakte knüpfen, vielleicht sogar einen neuen Arbeitgeber finden - dazu dient häufig die Nutzung sozialer Netzwerke wie Xing. Doch was ist erlaubt und was ist eine unzulässige Abwerbung?

Von Doris-Maria Schuster



1. Juli 2012 Das Netzwerken auf Internetplattformen wie Xing ein beliebtes Mittel, um berufliche Kontakte zu knüpfen und die Optionen für einen möglichen Arbeitgeberwechsel zu sondieren. Findige Arbeitgeber nutzen Xing immer öfter auch als Recruiting-Tool und als Forum, um auf Mitarbeiter der Konkurrenz zuzugehen und sie abzuwerben. Solche Kontaktaufnahmen sind grundsätzlich zulässig. Sie können für Arbeitgeber aber zu einem teuren Spaß werden, wenn dabei die Grenze des Zulässigen überschritten wird. Schreibt ein Unternehmen die Mitarbeiter seines Konkurrenten in wettbewerbswidriger Weise über Xing an, können ihm empfindliche Schadensersatzzahlungen drohen.

Das entschied kürzlich das Landgericht Heidelberg in einem Fall, bei dem ein IT-Dienstleister über Xing Kontakt mit Arbeitnehmern eines Konkurrenten aufgenommen hatte (Az.: 1 S 58/11). Dabei verwendete er die Worte: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“ Darin sah das Gericht eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Mitbewerbers.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Cyprian Koscielniak / F.A.Z.

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