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Kolumne „Mein Urteil“

Gibt es bezahlten Urlaub für die Pflege kranker Angehöriger?

22.08.2012


Das Kind ist krank oder ein naher Angehöriger muss gepflegt werden. Kann ich dann von der Arbeit wegbleiben? Diese Fragen werden in Zeiten des demographischen Wandels noch dringlicher.



22. August 2012 Für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie spielt nicht nur die flexible Gestaltung der Arbeitszeit eine große Rolle. Mindestens genauso bedeutsam ist die Frage, welche Flexibilität man in Zeiten „familiärer Krisen- und Notsituationen“ wie der Krankheit von Kindern oder der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger hat. Erkrankt ein im Haushalt des Mitarbeiters lebendes Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist, kann der Mitarbeiter zur Betreuung und Pflege des Kindes nach Paragraph 45 SozialgesetzbuchV Freistellung von der Arbeit verlangen. Voraussetzung dafür ist ein ärztliches Attest, welches bescheinigt, dass der Mitarbeiter zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes zu Hause bleiben muss. Der Freistellungsanspruch besteht jedoch nur, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Pro Kind und Kalenderjahr ist die Freistellung auf zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage begrenzt. Bei mehreren Kindern sind es maximal 25 Tage, bei Alleinerziehenden 50 Tage.

Während der Dauer dieser Freistellung erhält der freigestellte Mitarbeiter auf jeden Fall Krankengeld von der Krankenkasse. Vorrangig ist allerdings der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, weil es sich bei der Erkrankung eines Kindes um einen Fall der unverschuldeten Arbeitsverhinderung nach Paragraph 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Dieser Vergütungsanspruch an den Arbeitgebers besteht allerdings nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Was das ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist in erster Linie abhängig von der Dauer der Freistellung, der objektiv notwendigen Betreuungszeit für das Kind und dem Verhältnis der Verhinderungszeit zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses.

Text: F.A.Z.

Bildmaterial: Cyprian Koscielniak / F.A.Z.

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