Kolumne Mein Urteil
Nach einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann isch die Frage stellen: Darf ich während der Freistellung für einen anderen Arbeitgeber tätig werden?
Von Marcel Grobys

24. Februar 2013 Diese Frage kann sich nach einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags stellen. Denn in der Regel verzichten Arbeitgeber in solchen Fällen darauf, dass der betroffene Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung erbringt, etwa weil der Arbeitsplatz wegfällt oder das Vertrauensverhältnis gestört ist. Kommt es zu einer solchen Freistellung, wird der Betroffene bei voller Gehaltszahlung nach Hause geschickt; er erhält also bezahlten Sonderurlaub.
Die Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung während der Freistellung ist vor allem deshalb attraktiv, weil dem Mitarbeiter damit die Möglichkeit eröffnet wird, vorübergehend ein doppeltes Gehalt zu beziehen. Das ist nicht grundsätzlich untersagt, solange dem alten Arbeitgeber während der Freistellung kein unzulässiger Wettbewerb gemacht wird. Tätigkeiten bei einem Konkurrenzunternehmen während der Freistellung sind daher strikt verboten. Wer dagegen verstößt, dem droht sogar die fristlose Kündigung.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Privat