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NACHGEFRAGT

Auch Manager sind geschützt

02.05.2012



Wann können Vorstände und GmbH-Geschäftsführer Schutz vor Diskriminierung
verlangen?

Bei der Verlängerung von befristeten Verträgen mit Organmitgliedern ist künftig
Obacht geboten, ob die Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
ausreichend berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall
klargestellt, der den medizinischen Geschäftsführer der städtischen Kliniken von
Köln betraf (F.A.Z. vom 24. April; Az.: II ZR 163/10). Der 62 Jahre alte frühere
Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH verlangte Schadensersatz, nachdem der
Aufsichtsratsvorsitzende öffentlich erklärt hatte, dass eine Weiterbeschäftigung
wegen des Alters nicht in Betracht komme. Die Stelle wurde mit einem 41-jährigen
Mitbewerber besetzt.

Das eigentlich dem Arbeitnehmerschutz dienende AGG findet eingeschränkt auch auf
Selbständige und Organmitglieder - wie beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH
oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft - Anwendung. Die Bundesrichter
urteilten nun, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Beschäftigung
genauso einzustufen sei wie eine solche über den Zugang zum Amt des
Geschäftsführers. Damit sei das Gesetz anwendbar. Der Bundesgerichtshof sah in
dem Vorgehen des Unternehmens eine Altersdiskriminierung. Über die Höhe des
Schadensersatzes muss das Oberlandesgericht Köln entscheiden.

Mit ihrer Entscheidung haben die obersten Zivilrichter deutlich gemacht:
Unternehmen sind gut beraten, auch bei Vertragsverhandlungen mit
Organmitgliedern darauf zu achten, dass der Nichtabschluss oder die
Nichtverlängerung von Verträgen nicht auf Diskriminierungsgründe gestützt wird.
Um im Streitfall einen entsprechenden Vorwurf vor Gericht glaubhaft entkräften
zu können, ist ihnen zu empfehlen, die entscheidungserheblichen Gründe zu
dokumentieren.

Bei der Schadenshöhe ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht in der
nächsten Verhandlungsrunde eine abschreckende Wirkung anstreben wird, da die
zugrundeliegenden EU-Richtlinien von den Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen
verlangen. Gefordert hatte der Kläger mindestens 110 000 Euro; zugesprochen
wurden ihm lediglich 36 600 Euro. Finanziell birgt diskriminierendes Verhalten
im Sinne des AGG daher nicht zu vernachlässigende Risiken für Unternehmen.
Inwieweit die Gerichte die in Vorstandsverträgen häufig vereinbarten
Altersgrenzen akzeptieren werden, bleibt ebenfalls abzuwarten. Die Empfehlung
des Deutschen Corporate Governance Kodex, Altersgrenzen für Vorstände
festzulegen, wäre dann gegebenenfalls nicht mehr haltbar.