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Das geschuldete Soll hat mehrere Facetten

06.07.2012



In der Definition der zu erbringenden Leistungen eines Architekten muss
zwischen einer objektbezogenen Beschreibung und einer Beschreibung der
Leistungsinhalte unterschieden werden. Relevante Regelungen im
Architektenvertrag (II)
Von Friedrich-Karl Scholtissek
Was genau das geschuldete Werk des Architekten ist, muss differenziert
betrachtet werden. Denn der Planer schuldet nicht das gegenständliche Entstehen
des Bauwerks, sondern vielmehr Leistungen, die sich nur mittelbar im
gegenständlichen Bauen niederschlagen. Damit ergibt sich die zwingende
Notwendigkeit einer Differenzierung in der Definition, welches Ergebnis durch
die Leistungen des Planers hervorgebracht werden soll (objektbezogene
Beschreibung) und durch welche konkreten Leistungen des Architekten dies
erreicht wird (leistungsinhaltsbeschreibendes Element des Vertrages).

Zunächst zur Objektbeschreibung: Das Bauobjekt ist nicht nur beschreibbar, wenn
die auftraggeberseitigen Interessen herausdestilliert worden sind -
gekennzeichnet unter anderem durch die allgemeine Beschreibung des
Nutzungszwecks und des Grundstücks, auf welchem es errichtet werden soll.
Prägend sind vielmehr weitere Randparameter wie konkrete Nutzungsdefinitionen,
bevorzugte Arten der Bauausführung, Qualitätsmaßstäbe unter Berücksichtigung
auftraggeberseitiger Budgetierungen und die Inanspruchnahme von öffentlichen
Fördermitteln. Diese sind tunlichst genau und ausführlich im Architektenvertrag
zu beschreiben.

Dieses Vorgehen ist weit entfernt von einem bloßen Selbstzweck. Dem Bauherren
hilft es, sich selbstreflektierend über das eigentlich Gewollte Gedanken zu
machen. Und es führt dazu, den später realisierten Ist-Zustand mit dem
vertraglich Geschuldeten in Abgleich zu bringen. Für den Planer sind dies die
maßgeblichen Parameter, um daran seine Leistung auszurichten und den Planungs-,
Ausschreibungs- sowie Bauüberwachungsprozess strukturiert ablaufen zu lassen.
Gleichermaßen dient eine derartige konkretisierende Objektdefinition auch dazu,
bei späteren Ergänzungen, Abweichungen oder Modifizierungen
Änderungshonoraransprüche geltend zu machen. Beide Seiten haben immer die
Rückgriffsmöglichkeit auf das einmal ursprünglich Definierte und Gewollte, so
dass das Mehrvergütungsbegehren des Architekten für Änderungsplanungen daher auf
einer nüchternen Sachebene mit dem Auftraggeber erörtert werden kann.

Gleichermaßen wird damit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) genügt. Denn gleich in mehreren honorarrelevanten Regelungen bestimmt das
Preisrecht, dass bei Änderungen des einmal zwischen den Parteien definierten
Leistungssolls beziehungsweise Leistungsumfangs zwar Preisanpassungen möglich
sind, diese aber einer konkreten Vereinbarung bedürfen. Schon die
Begrifflichkeit "Änderung" setzt jedoch notwendigerweise immer einen Bezugspunkt
voraus, welcher eben im Vertrag umfänglich zugrunde gelegt werden sollte - quasi
als Ausgangsdefinition des Leistungssolls.

Davon abzugrenzen ist eine klare vertragliche Bestimmung, mit Hilfe welcher
Architektenleistungen der zuvor beschriebene Werkerfolg herbeigeführt werden
soll. Seit Jahrzehnten ist es gängige Praxis, dafür auf die in der HOAI
aufgeführten Leistungsbilder von der Grundlagenermittlung bis zur
Objektdokumentation zurückzugreifen. Dies ist jedoch weder ein Muss noch für so
manches Objekt der zutreffende Ansatz: Bleibt es doch den Vertragsparteien
unbenommen, wesentlich konkretere Leistungsinhaltsdefinitionen für die
Erbringung der Architektenleistungen vorzunehmen. Der idealisierte
beziehungsweise typisierte Leistungsinhaltskatalog der HOAI beschreibt bei
genauer Überprüfung für so manches Objekt Leistungen, die überhaupt nicht
erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund sollte der Individualität eines jeden
Objekts auch in der Leistungsinhaltsbeschreibung für die Tätigkeiten des Planers
ausreichend Rechnung getragen werden. Dies kann im Ergebnis auch zu
Honorareinsparungsmöglichkeiten auf der Auftraggeberseite führen, wenn im
kooperierenden Prozess der Leistungsinhaltsbestimmung anhand der einzelnen
HOAI-Teilleistungen festgelegt wird, was konkret für das Projekt erforderlich
ist - und welche Leistungen eben entfallen können.

Der Verordnungsgeber - dies betrifft wiederum die preisrechtliche Seite bezogen
auf das Architektenhonorar - hat diesen Umstand durchaus berücksichtigt. Es gibt
kein zwingendes Erfordernis, bei einer Planung, Ausschreibung und letztlich auch
bauüberwachenden Realisierung des Objekts immer einen Vollarchitektenvertrag mit
allen Leistungsbildern und allen Teilleistungen zu übertragen. So kann es
durchaus vorkommen, dass ganze Leistungsbilder nicht notwendigerweise vom
Architekten erbracht werden müssen - sei es, dass der Auftraggeber über eigene
Kompetenzen verfügt, diese Leistungen zu erbringen, oder derartige Leistungen
schon von einem anderen Planer erbracht worden sind. Ebenso wenig besteht die
Notwendigkeit, dass bezogen auf die Leistungsbilder sämtliche dort aufgeführten
Teilleistungen zu berücksichtigen sind.