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Sicherungsmöglichkeiten für das Honorar

31.08.2012


Relevante Regelungen im Architektenvertrag (IX) / Von Friedrich-Karl Scholtissek


Honorarforderungen von Architekten sind anfällig gegenüber Einwendungen von
Bauherren. Die Gründe dafür sind vielfältig. Architekten sind auf einem
komplexen Tätigkeitsfeld unterwegs, wo sie schon angesichts der
Leistungsanforderungen Generalisten wie auch Spezialisten im gesamten Bau- und
Planungsgeschehen sein müssen. Die Komplexität der Aufgabe macht sie über alle
Maßen anfällig für Fehler und damit auch für Einwendungen des Auftraggebers, was
letztlich zu verzögerten Honorarflüssen bis hin zu vollständigen
Leistungsverweigerungsrechten führen kann. Für die häufig nicht kapitalstark
ausgestatteten Architekturbüros ist dies eine finanzielle Gratwanderung.
Gleichwohl sind Überlegungen, wie Honoraransprüche und damit auch das
Vorleistungsrisiko des Planers abgesichert werden können, in den vertraglichen
Gestaltungen eher unterbelichtet.

In vertragsrechtlicher Hinsicht bieten sich Vorauszahlungsvereinbarungen an, um
den notwendigen Mittelzufluss und damit die Liquidität des Büros zu
gewährleisten. Derartige Regelungen bilden allerdings die Ausnahme in der
Vertragsgestaltung, lassen Auftraggeber doch nur schwer mit sich in diesem Punkt
verhandeln. Eine größere Akzeptanz derartiger Vorauszahlungsregelungen könnte
jedoch planerseitig herbeigeführt werden, wenn sie durch entsprechende
Sicherheiten untermauert werden. Nun mag diesbezüglich der Einwand kommen, dass
auch diese Absicherung - zumeist durch eine entsprechend geregelte
Sicherungsabrede und zur Verfügung zu stellende Bürgschaft - dem Planer eine
weitere finanzielle Last aufbürdet. Die damit verbundene erhöhte Liquidität des
Architektenbüros ist aber nicht zu vernachlässigen.

Sind vertragliche Regelungen zur Sicherung der Honorarforderung nicht
durchsetzbar, bietet sich ein Blick auf die gesetzlichen Regelungen an. Diese
sind - soweit die vertraglichen Vereinbarungen in zulässiger Weise nichts
Gegenteiliges regeln - auch ohne eine Vertragsabrede für den Planer aktivierbar.
In erster Linie gehört dazu die Möglichkeit der Absicherung des
Vorleistungsrisikos durch die Anforderung einer entsprechenden Sicherheit beim
Bauherrn, was schon unmittelbar nach Vertragsschluss möglich ist - ohne dass
schon mit den Arbeiten begonnen wurde. Aber auch während des gesamten
Bearbeitungsprozesses kann eine derartige Sicherheit vom Bauherrn
architektenseitig abgefordert werden. Es bedarf hierzu nur der konkretisierenden
Darlegung, welche Vorleistungen mit welcher Vergütung noch ausstehen, und einer
entsprechenden Aufforderung durch den Architekten gegenüber dem Bauherrn.

Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, hat der Architekt -
ebenso gesetzlich verankert - die Möglichkeit, zunächst die Arbeiten
einzustellen. Das Ganze kann dann bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses
mit dem Bauherrn führen. Eine Verzugslage des Planers gibt es dabei nicht.
Vertragliche Abreden, die diesem gesetzlichen Sicherungsbegehren entgegenlaufen,
sind unwirksam. Das Sicherungsbegehren kann vom Architekten nur dann nicht
geltend gemacht werden, wenn es sich um ein Einfamilienhaus mit oder ohne
Einliegerwohnung handelt.

Zwar hat der Architekt für ein derartiges Sicherungsbegehren und die zur
Verfügung gestellte Sicherheit - zumeist eine entsprechende Bürgschaft - die
Kosten grundsätzlich zu tragen. Der Planer vermindert damit aber auch sein
eigenes etwaiges Ausfallrisiko, sollte der Auftraggeber wegen einer
wirtschaftlichen Schieflage die Architektenhonorarforderung nicht begleichen
können.

Darüber hinaus räumt der Gesetzgeber dem Planer ab dem Beginn der
Realisierungsphase die Möglichkeit ein, für das ausstehende und fällige Honorar
die Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch des
Auftraggebers eintragen zu lassen. Diese Sicherungsmöglichkeit greift in der
Praxis allerdings nur dann, wenn der Auftraggeber des Planers mit dem Eigentümer
des Grundstücks identisch ist. Zudem ist eine Voraussetzung für die Einräumung
einer Vormerkung im Grundbuch, dass die Leistungen des Planers im Wesentlichen
mängelfrei erbracht worden sind. Vertritt etwa die Auftraggeberseite eine
gegenläufige Auffassung und beruft sich auf Mängel, führt dies zu relevanten
Einwendungen gegen die zu sichernde Forderung. Sie kann dadurch geschmälert
werden oder sogar gänzlich wegfallen. Hingegen ist bei der Sicherung für das
Vorleistungsrisiko der Mängeleinwand des Auftraggebers nicht relevant.

Will der Auftraggeber eine derartige Sicherungsmöglichkeit des Architekten im
Rahmen eines Architektenvertrags ausschließen, so ist dies ohne weiteres
möglich. Geschieht dies jedoch im Rahmen eines mehrfach verwendeten
Architektenvertrages des Auftraggebers, so würde eine entsprechende Regelung an
einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen der Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen scheitern - verstieße
diese vertragliche Abrede doch gegen das gesetzliche Leitbild. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn auf andere Weise der Auftraggeber dem Architekten eine
Sicherungsmöglichkeit einräumt, die quasi den vertraglich vereinbarten Wegfall
des Einräumens einer Vormerkung auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek
kompensiert.

Die genannten Sicherungsregelungen für Honorarforderungen haben nicht nur
Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis des Bauherrn zum Architekten. Sie
spielen auch eine zentrale Rolle für die zu begründenden Vertragsverhältnisse
des Bauherrn mit den bauausführenden Gewerken. Diese können ebenfalls auf die
dargelegten Sicherungsmittel zurückgreifen. Darüber hat der Architekt den
Bauherrn sehr frühzeitig aufzuklären, damit dieser in die Lage versetzt wird,
Derartiges im Rahmen seiner Finanzierungsüberlegungen einzuplanen und
sicherzustellen.

Teil I dieser Serie erschien unter der Überschrift "Der Architektenvertrag als
ständiger Begleiter" am 29. Juni, Teil II "Geschuldetes Soll" am 6. Juli, Teil
III "Umgang mit Leistungsänderungen" am 13. Juli, Teil IV "Fixierung von
Terminen und Kosten" am 27. Juli, Teil V "Bauherren können sich nicht
zurücklehnen" am 3. August, Teil VI "Fundament für Vergütungsregelungen" am 10.
August, Teil VII "Sicherungsabreden für den Auftraggeber" am 17. August, Teil
VIII "Die Zahlung der Vergütung" am 24. August. Mit Teil IX endet die Serie.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte
sowie Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Hafencity
Universität in Hamburg.