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Brandschutz als eigene Verdienstquelle

28.09.2012


Dürfen Architekten zusätzliche Planungsleistungen abrechnen? / Von Udo Kirchner


DÜSSELDORF, 27. September. Das Thema Brandschutz ist eines der wichtigsten
im Bauwesen. Zwar lässt sich der Eindruck gewinnen, dass derzeit den Fragen der
Energieeffizienz im Gebäudebereich in der Öffentlichkeit größere Bedeutung
eingeräumt wird. Ein besonderes Interesse am Brandschutz ist aber in jedem Fall
begründet - ihm kommt eine lebensrettende Funktion zu. Auch die Verzögerungen
bei der Fertigstellung des Flughafens Berlin zeigen den Stellenwert des
Brandschutzes.

Besonderes Interesse im Kreise der Fachleute hat daher am 26. Januar 2012 ein
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) gefunden (Az. VII ZR 128/11). Die
Karlsruher Richter mussten darüber befinden, ob Brandschutzplanungen einen
besonderen Honoraranspruch für Architekten und Ingenieure begründen. Anhand des
ihnen vorgelegten Falls urteilten die Richter, dass dies nur ausnahmsweise der
Fall sei, nämlich wenn sich dieser Mehranspruch als eine sogenannte besondere
isolierte Planungsleistung begründen lasse. Grundsätzlich sei der Brandschutz
alltägliches Geschäft des planenden Architekten oder Ingenieurs. Das hierfür
notwendige Wissen gehöre zum Handwerkszeug des ordentlich ausgebildeten Planers.

Aufmerksam registrierte das Fachpublikum, dass ein besonderer Honoraranspruch
laut Urteil dann gerechtfertigt sei, wenn an den Brandschutz besondere Ansprüche
zu stellen seien, die ein besonderes Fachwissen erfordern. An dieser Stelle hat
bereits Friedrich-Karl Scholtissek dargelegt (F.A.Z. vom 2. März 2012), dass der
Bezugsrahmen des Urteils die bis 2009 geltende Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI) gewesen ist. Für diese galt, dass ohne eine zusätzliche
schriftliche Vereinbarung über besondere Planungsleistungen, die isoliert vom
allgemeinen Planungsauftrag gesehen werden können, kein Aufgeld verlangt werden
konnte.

Nach der Novellierung der HOAI 2009 gelten nunmehr mündliche zusätzliche
Vereinbarungen über ebenjene besonderen isolierten Leistungen als hinreichend,
um eine Mehrvergütung zu beanspruchen. Scholtissek ist zuzustimmen, dass diese
zur Streitvermeidung jedoch auch weiterhin vertraglich eindeutig vereinbart
werden sollten.

Offen ließen die Richter indes, was genau als eine besondere isolierte
Planungsleistung zu bewerten ist, die zusätzlich vergütet werden darf. Eine
besondere Erschwernis für einen Honoraraufschlag sieht der Berliner Fachanwalt
Frank Steeger darin, dass sich alle Spezialplanungen aus der allgemeinen
Gebäudeplanung heraus entwickelt haben. Im Wesentlichen sind sie also zunächst
ein Bestandteil der planerischen Grundleistungen. Ein wie auch immer gearteter
Mehraufwand, der im Rahmen der Vergütung gesondert zu betrachten ist, muss also
wohlbegründet werden. Nach Steegers Auslegung eines früheren Richterspruchs ist
es kennzeichnend für eine isolierte Leistung, dass sie für den sogenannten
vertraglich geschuldeten Erfolg des Planers nicht erforderlich ist. Es bleibt
also die Frage nach Art, Umfang und Qualität besonderer isolierter
Planungsleistungen, die zusätzliches Honorar begründen.

Einen Hinweis darauf, wie etwa mit Planungsleistungen im Brandschutz zukünftig
verfahren werden kann, bietet ein aktuelles Gutachten im Auftrag des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur weiteren
Reform der HOAI. Das Gutachten, welches federführend von dem Wiener Professor,
Architekten und Diplom-Ingenieur Hans Lechner erstellt wurde, empfiehlt eine
Aktualisierung der Leistungsbilder und wird auch mit Blick auf die besonderen
isolierten Leistungen im Brandschutz konkret. Eine Aktualisierung der
Leistungsbilder sollte klar zwischen den Grundleistungen und den besonderen
isolierten Leistungen unterscheiden. Hierfür müssten keine neuen Kriterien
entwickelt werden. Eine tragfähige Unterscheidung ließe sich anhand der
Muster-Bauvorlagenverordnung (MBauVorlV ) treffen, die seit 2007 gemäß
Empfehlung der Bauministerkonferenz in den meisten Bundesländern umgesetzt
wurde. Die Musterverordnung grenzt allgemeine planerische Grundleistungen im
Brandschutz, die als von der Architektenplanung abgedeckt gelten können, klar
gegen zusätzliche Angaben und Nachweise ab, die für sogenannte Sonderbauten
geführt werden müssen.

Hierbei handelt es sich etwa um Risikoanalysen für den Brandfall, um
detaillierte Angaben zu Rettungswegen, zu technischen Anlagen für den
Brandschutz und zu den Voraussetzungen für die Brandbekämpfung oder zur
Bestellung von Brandschutzbeauftragten. Dies erfordert eine besondere
Dokumentation, die sich von den üblichen Planunterlagen beziehungsweise
Bauvorlagen abhebt. Solche eigenständigen Konzepte erfordern vertiefte
Kenntnisse im baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen
Brandschutz. Aus diesem Grund werden hierfür in mehreren Bundesländern besondere
Qualifikationen vom Planer gefordert - etwa in Form des staatlich anerkannten
Sachverständigen für den Brandschutz. Mit einem Rückgriff auf die
Musterverordnung ist somit die im BGH-Urteil offengebliebene Fragestellung der
besonderen isolierten Planungsleistung mit separater Honorierung gelöst.

Der Verfasser ist Vorstandsmitglied der Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen,
Mitglied des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten
für die Honorarverordnung e.V. (AHO) und Gesellschafter der Halfkann + Kirchner
Sachverständigenpartnerschaft - Brandschutzingenieure.