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Wer ist schuld?

28.06.2012



Staaten sind für den Klimawandel verantwortlich. Das sollte der
Internationale Gerichtshof klären.
Von Andreas Zimmermann und Jelena Bäumler
Zwanzig Jahre nach dem ersten Erdgipfel in Rio sind die Staaten am 22. Juni 2012
nach dem Rio+20-Gipfel auseinandergegangen, ohne willens und in der Lage gewesen
zu sein, ein überzeugendes und konkretes Signal für die Bekämpfung des
Klimawandels zu setzen. Erst am 22. September 2011 hatte aber der Präsident des
Inselstaates Palau in einer dramatischen Rede vor der Vollversammlung der
Vereinten Nationen auf den andauernden Klimawandel und die Gefahren, die dadurch
nicht zuletzt für die Staaten des Pazifiks entstehen, hingewiesen. Er hat dabei
angekündigt, dass Palau und die Marshall Inseln versuchen würden zu erreichen,
dass die UN-Vollversammlung ein Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs
(IGH) in Den Haag zu der Frage der Verantwortlichkeit der Staaten für die Folgen
des Klimawandels einholen möge. Derzeit wird in New York über die Frage
diskutiert, ob die Vollversammlung das tun solle, und es spricht vieles dafür,
dass die Initiative Palaus Erfolg haben könnte. Mancherorts wird aber kritisch
hinterfragt, ob es Sinn ergibt, zu dieser komplexen Frage ein Rechtsgutachten
des IGH einzuholen, und was dieses überhaupt bewirken könnte.

Politische Diskussionen über den Klimawandel sind allgegenwärtig. Trotz
lautstarker Bekenntnisse einer Mehrheit der Staaten zu einer besseren
Umweltpolitik sind verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen im Bereich des
Klimaschutzes aber bisher eher überschaubar. Liefe gar das Kyoto-Protokoll aus,
ohne dass rechtzeitig ein Folgeabkommen abgeschlossen würde - wofür manches
spricht -, könnte das gar einen Rückfall in eine Zeit bedeuten, in der Staaten
keinerlei konkreten vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich des Ausstoßes von
Treibhausgasen unterlagen.

Die Notwendigkeit für ein effektives Handeln erscheint aber dringender denn je
zuvor. Nach begründeten wissenschaftlichen Annahmen könnte der Meeresspiegel auf
absehbare Zeit signifikant steigen. Einigen Staaten, wie eben etwa Palau oder
anderen pazifischen Inselstaaten, stünde dann das Wasser bald buchstäblich bis
zum Halse. Daher war es eigentlich nur eine Frage der Zeit, bis ein Staat, zumal
ein gefährdeter, auf die Idee kommen würde, das Hauptrechtsprechungsorgan der
Vereinten Nationen, den IGH, zu bitten, die grundsätzlichen völkerrechtlichen
Fragen der Erderwärmung zu klären: Welche Staaten sind in welchem Umfang wem
gegenüber und mit welchen Folgen völkerrechtlich für klimaschädliche Emissionen
verantwortlich?

Die Beantwortung dieser Fragen im Rahmen des angestrebten Gutachtenverfahrens
würde den IGH jedoch vor eine Fülle komplexer faktischer und völkerrechtlicher
Probleme stellen. Im Kern geht es dabei darum, wie einerseits das Recht von
Staaten, ihr eigenes Gebiet zu nutzen, und andererseits das widerstreitende
Recht anderer Staaten, von schädigenden Einflüssen anderer Staaten verschont zu
bleiben, in Einklang zu bringen sind. Tatsächlich erkennt aber das Völkerrecht
schon seit langem an, dass die Souveränität und die Integrität der Staaten sich
gegenseitig bedingen. Gerade der IGH hat den allgemeinen Grundsatz mehrfach
bestätigt, wonach kein Staat sein Territorium so nutzen darf, dass dadurch einem
anderen Staat Schäden entstehen; ein Grundsatz, der insbesondere im
Umweltvölkerrecht und mittlerweile auch im Verhältnis zwischen nicht unmittelbar
benachbarten Staaten gilt. Zuletzt war es der Internationale Seegerichtshof in
Hamburg, der erst kürzlich in einem Gutachten anerkannte, dass dieser Grundsatz
mittlerweile auch für Schädigungen des gemeinsamen Erbes der Menschheit, wie der
Tiefseeboden und das Klima, gilt.

Was bedeutet das aber konkret für das von Palau in den Blick genommene
Rechtsgutachten des IGH? Völkerrechtlich problematisch erscheint insbesondere,
dass es neben einer schädigenden Handlung und dem Eintritt eines wenn auch
zukünftigen erheblichen Schadens bis hin zu einer Verknappung des Lebensraums
von Bevölkerungen und dem Untergang ganzer Staaten einer nachweisbaren
Kausalität zwischen Handlung und Erfolg bedarf. Eine solche lässt sich aber bei
einer komplexen, multipolaren Kausalstruktur, wie sie dem Klimawandel inhärent
ist, kaum nachweisen.

Insbesondere ist fraglich, wie der Anteil einzelner Staaten an den Schädigungen
beurteilt werden kann, ist es doch das gemeinschaftliche Zusammenwirken der
Emissionen der Staatenwelt, die in ihrer Gesamtheit überhaupt erst zu dem
schädigenden Ergebnis führt. Zusätzlich erschwerend wirkt es sich aus, dass
einige Staaten sehr viel mehr CO2 emittieren und in der Vergangenheit
ausgestoßen haben als andere. Das Völkerrecht stößt hier sicherlich an seine
Grenzen. Immerhin wird sich aber sagen lassen, dass nach dem Grundsatz der
gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung, der sich mittlerweile in
allen Bereichen des Umweltvölkerrechts durchgesetzt hat, die Staaten sowohl nach
ihrem Leistungsvermögen als auch nach dem Anteil an den entsprechenden
Schädigungen Verantwortung zu übernehmen haben.